Ihre Schornsteinfegerin
Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin Melanie Krumbholz
- Mitglied der HWK Leipzig
- Mitglied des Landesverbandes der Schornsteinfeger Sachsen e.V.
- Vizepräsidentin des Landesverbandes der Schornsteinfeger Sachsen e.V.
Mein Service für Sie
Information
Ich bin die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin für den Bereich Frohburg (ausgenommen Prießnitz, Schönau, Nenkersdorf, Neukirchen).
Kommissarisch verwalte ich aktuell ebenfalls den Bereich Geithain (ausgenommen Nauenhain).
Es gibt im Schornsteinfegerrecht eine klare Unterteilung zwischen den hoheitlichen Arbeiten und den freien Schornsteinfegerarbeiten. Dies bedeutet, dass ich für alle Feuerstättenschauen (2x in 7 Jahren), Neuabnahmen und für den geplanten Um- oder Neubau von Heizungen, Öfen, Schornsteinen und Abgasleitungen etc. die Ansprechpartnerin bin.
Im Allgemeinen übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschonsteinfeger vollumfänglich die Aufsicht über die Erledigung der Arbeiten (Überprüfungen, Messungen und Kehrungen etc.).
Sie können für die freien Schornsteinfegerarbeiten (Ü/M/K) auch einen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragen. Sollten Sie sich für einen anderen Schornsteinfegerbetrieb entscheiden, wird es nötig ein sog. Formblatt (bei Überprüfungen u. Messungen inkl. der erstellten Bescheinigung) bei mir als Ausführungsnachweis einzureichen. Dieses erhalten Sie von Ihrem ausführenden Betrieb. In Absprache kann dieses Formblatt auch durch den ausführenden Betrieb an mich übersandt werden, wobei Sie als Eigentümer die Verantwortung tragen, dass dieses form- und fristgerecht bei mir eingeht. Eine Rechnung ist als Nachweis nicht ausreichend.
Nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid genannten Fristen, wird die Nichtveranlassung der Arbeiten automatisch der zuständigen Behörde im Landkreis Leipzig mitgeteilt. Dies ist auch der Fall, sollte bis zum Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen kein Formblatt eingegangen sein.
Sollten Sie die Erledigung durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb ausdrücklich wünschen, würde ich Sie bitten, mir dies kurz mitzuteilen. Diese Information wird sodann für Ihr Grundstück vermerkt.
Vorsorglich sei erwähnt, dass wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt von uns betreut werden wollen, dies von unseren freien Kapazitäten abhängt.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Krumbholz, Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin
Kohrener Markt 3 | 04654 Frohburg | OT Kohren-Sahlis

Kehrbezirke:
Eine genauere Straßenliste für die aufgeteilten Bezirke, sowie alle zugehörigen Ortsteile, kann bei der zuständigen Fachaufsicht im Landkreis Leipzig erfragt werden.
Schornsteinfegerin M. Krumbholz
Sie erreichen uns:
Montag bis Donnerstag
7.30 Uhr – 16.30 Uhr
Freitag nach Vereinbarung.
Kurzfristige Änderungen vorbehalten!
Telefon:
034344 – 66689
E-Mail:
Schornsteinfegermeisterin.krumbholz@web.de
Information zur Feuerstättenschau
Was ist die Feuerstättenschau?
Entsprechend der gesetzlichen Grundlage nach § 1 Ab. s 3 und § 14 Abs. 1-3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes muss der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle 3 bis 4 Jahre (2mal in 7 Jahren) in bestehenden Gebäuden, in denen überprüfungspflichtige Feuerstätten betrieben werden, eine Feuerstättenschau durchführen.
Ziel der Feuerstättenschau ist es, Schäden und Mängel frühzeitig zu erkennen und so Sorge dafür zu tragen, dass die Feuerungsanlagen sicher betrieben werden können.
Aus diesem Grund werden alle Feuerungsanlagen in der Feuerstättenschau berücksichtigt also auch die jene nicht regelmäßig überprüft oder gereinigt werden.
Die erste Feuerstättenschau (Bauabnahme) wird nach Fertigstellung neu errichteter überprüfungspflichtiger Feuerstätten und Abgasanlagen (z. B.in einem Neubau) durchgeführt.
Welche Überprüfungen werden durchgeführt?
- Bei der Feuerstättenschau wird durch Inaugenscheinnahme die Betriebs- und Brandsicherheit aller angeschlossenen Feuerstätten und der vorhandenen Abgasanlagen auf deren gesamter Länge überprüft.
- Sofern die Abgasanlagen (Schornsteine) durch Dachgeschosswohnungen bzw. Dachböden verlaufen, müssen diese Räume entsprechend zugänglich sein.
- Bei der Feuerstättenschau wird bei allen Feuerstätten eine Sichtprüfung sowie ein Datenabgleich durchgeführt.
- Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe (Kamine, Kachelöfen, Kaminöfen, Grundöfen u. a.) wird nach§ 15 Abs. 2 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung zusätzlich der ordnungsgemäße technische Zustand, der richtige Brennstoff so wie der Holzfeuchtegehalt überprüft.
Was ist ein Feuerstättenbescheid?
Über das Ergebnis der Feuerstättenschau erhalten Sie eine verbindliche Bescheinigung, den Feuerstättenbescheid. Mit dessen Zugang verliert der vorherige seine Gültigkeit.
In diesem Bescheid erhalten Sie Informationen darüber, welche Tätigkeiten an Feuerstatten und Abgasanlagen (Kehrungen, Messungen und Überprüfungen) in welchem Zeitraum und wie oft entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durch einen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden müssen.
Die erhobenen Gebühren für die gesamte Feuerstättenschau sind gesetzlich in der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) festgelegt.
Leider kommen die Schornsteine noch nicht ins Büro, dementsprechend ist unser Büro meist nicht besetzt.
Wir bitten um Verständnis.